Rapidshare und der “Zivilrechtliche Auskunftsanspruch”
Wie jüngst bekannt wurde hat der Filehoster Rapidshare Daten von Uploadern per “Zivielrechtilen Auskunfsansprüchen an die Staatsanwaltschaft weiter.

Hierzu stellt Gulli folgendes fest:
Der Zivilrechtliche Auskunftsanspruch musste hierfür eingesetzt worden sein. Dieser trat am 01.09.2008 in Kraft und ermöglichte den Rechteinhabern, unter Umgehung der Strafermittlungsbehörden, an die Adressdaten von vermeintlichen Urheberrechtsverletzern zu gelangen. Eine Liste von IP-Adressen konnte an einen Richter herangetragen werden, wenn dieser den Auskunftsanspruch genehmigte, mussten die Provider den Namen zur ermittelten IP-Adresse aushändigen. Markant ist dabei jedoch, dass dieser Anspruch augenscheinlich nicht nur die Provider betrifft.
Quelle: www.gulli.com
Das bedeutet jetzt im Klartext das Leute die bei Rapidshare Ilegalen oder Grenzwertigen Kontent hochladen dafür nach der deutschen Rechtssprechung belangt werden kann. Das reine downloaden von Datein wird aber weiterhin nicht zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Auskunftsanspruch in Deutschland betrifft nur schwere Rechtsverletzungen
Tausch von Privatkopien bleibt unberührtCham, Schweiz (ots) – Die Gesetzesnovelle des Paragrafen 101 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (Auskunftsanspruch) hat Verunsicherung unter den RapidShare-Anwendern weltweit verursacht. Sie betrifft jedoch ausschließlich Services, die in Deutschland genutzt werden.
Das deutsche Gesetz sieht den Auskunftsanspruch für Rechtsverletzungen “gewerblichen Ausmaßes” vor. Er wird in der Regel entweder bei besonders vielen oder bei besonders schweren Rechtsverletzungen geltend gemacht. “Dementsprechend betrifft der Auskunftsanspruch die meisten deutschen User nicht, ihre Privatsphäre und ihre Daten sind genau so geschützt wie zuvor. Wir protokollieren nicht, was ein Anwender herunterlädt. Die informationelle Selbstbestimmung ist einer der Grundsätze jeder Demokratie. Gleichzeitig halten wir uns an die Gesetze. Dass diese Tatsache als Enthüllung kommentiert wird, ist überraschend”, erläutert Bobby Chang, COO von RapidShare. “Der Austausch von Dateien über RapidShare ist genauso legal wie das Nutzen jedes anderen Webhosters, auch in Deutschland. Aufgrund der Privatkopie darf jeder Käufer von seinen Datenträgern, die nicht kopiergeschützt sind, ein privates Duplikat anfertigen und es beispielsweise bei RapidShare speichern. Erlaubt ist außerdem, über RapidShare eine Kopie solcher Dateien an Freunde oder Verwandte weiterzugeben.” Verboten ist jedoch, urheberrechtlich geschütztes Material öffentlich zugänglich zu machen, also beispielsweise Links zu Musik oder Filmen in Foren zu posten.
Ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt wird, ist von Land zu Land und Fall zu Fall unterschiedlich geregelt. Anfragen zu Transaktionen in Deutschland können jedoch an alle Internetprovider, Filehoster oder anderer Serviceanbieter weltweit gestellt werden, unabhängig von ihrem Firmensitz oder vom Standort ihrer Server. “Wer glaubt, wir würden einfach so IP-Adressen herausgeben, irrt sich”, stellt Chang klar.
Über RapidShare
Die RapidShare AG hostet Informationen für Unternehmen und Privatpersonen: Über das so genannte 1-Click-Hosting lädt der Anwender seine Daten in wenigen Schritten auf das System und erhält einen Link, über den er die Informationen bei Bedarf wieder herunterladen oder löschen kann. Die RapidShare AG wurde im Jahr 2006 gegründet und hat ihren Sitz in Cham in der Schweiz.
Quelle: www.Presseportal.de
Verweise zu dem Thema:
“Die informationelle Selbstbestimmung ist einer der Grundsätze jeder Demokratie” – was meinst du damit?
Guten Tag,
wie sie sehen können ist dieser Absatz von der Pressestelle der Rapidshare AG übernommen.
Diese können sie erreichen unter:
Katharina Scheid, Pressesprecherin RapidShare AG, Gewerbestrasse 6,
6330 Cham, Schweiz, Tel.: 0041-41 748 78 81, E-Mail:
kscheid@rapidshare.com.
Und dort vieleicht nochmal ihre Frage stellen.